Zulassung
Zum Master-Studium zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Qualifikationen:
- Fachhochschul-Bachelor oder Fachhochschul-Diplom in allgemeiner Sozialer Arbeit, Sozialer Arbeit, Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Soziokultureller Animation mit einer Gesamtbewertung von mindestens «5» bzw. «C».
- Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Fachhochschul-Bachelor oder Fachhochschul-Diplom in allgemeiner Sozialer Arbeit, Sozialer Arbeit, Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Soziokultureller Animation mit einer Gesamtbewertung unter «5» bzw. «C» werden nach bestandener Aufnahmeprüfung zum Studium zugelassen.
- Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor oder Diplom in einer geistes- oder sozialwissenschaftlichen Disziplin, die einen Nachweis über 1500 Stunden Praxiserfahrung in der Sozialen Arbeit erbringen, werden nach bestandener Aufnahmenprüfung zum Studium zugelassen.
- Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Aufnahmeprüfung absolvieren müssen, kann der Nachweis von ausserordentlichen Leistungen als Ersatz bzw. Äquivalenz zur Aufnahmeprüfung anerkannt werden. Namentlich folgende von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern erbrachten Leistungen können von der Aufnahmekommission als ausserordentlich und damit als Ersatz bzw. Äquivalenz zu einer Aufnahmeprüfung anerkannt werden:
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Anmeldungen werden laufend entgegengenommen.
Zulassungsreglement Master-Studium als PDF
Interessierte, die erst kurz vor der Aufnahme des Master-Studiums ihr Bachelor-Studium abschliessen, können zur provisorischen Aufnahme ihr «Transcript of records» einreichen, das die bisherigen Bewertungen umfasst. Wird in diesen eine Benotung von mindestens «5» bzw. «C» erlangt, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat provisorisch zugelassen. Zur definitiven Zulassung bedarf es zusätzlich des Nachweises, dass auch im Abschlusszeugnis die Mindestbewertung erlangt wurde. Ist dies nicht gegeben, muss zur definitiven Aufnahme eine schriftliche Zusatzleistung erbracht werden. Umfang und Inhalt dieser Zusatzleistung wird in Absprache mit der/dem Verantwortlichen des Aufnahmeverfahrens vereinbart. Wird im geforderten «Transcript of records» die Mindestbewertung von «5» bzw. «C» nicht erreicht, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Aufnahmeprüfung absolvieren.
Download Studien- und Prüfungsordnung Master-Studium HSA FHNW
Berechnungsmodus der Gesamtnote
Die Gesamtbewertung der oben beschriebenen Abschlüsse wird von der Aufnahmekommission wie folgt berechnet:
- Bei vorliegendem Fachhochschul-Diplom in den oben erwähnten Fachrichtungen mit Bewertung der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung sowie der Diplomarbeit wird die gerundete Gesamtbewertung durch den Mittelwert dieser drei Noten berechnet.
- Bei vorliegendem Fachhochschul-Diplom in den oben erwähnten Fachrichtungen ohne mündliche und schriftliche Diplomprüfung wird der Mittelwert sämtlicher Noten – gewichtet nach der Anzahl ECTS-Credits (sofern diese vorliegen, ansonsten ohne Gewichtung) – berechnet.
- Bei vorliegendem Bachelor-Diplom wird der Mittelwert sämtlicher Noten – gewichtet nach der Anzahl ECTS-Credits (sofern diese vorliegen, ansonsten ohne Gewichtung) – berechnet.
- Bei Abschluss mit Universitäts-Bachelor oder Universitäts-Diplom in einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplin wird bei vorliegenden Abschlussprüfungsnoten die gerundete Gesamtnote durch den Mittelwert der Abschlussnoten berechnet, ansonsten wird der Mittelwert sämtlicher Noten – gewichtet nach der Anzahl ECTS-Credits (sofern dieses vorliegen, ansonsten ohne Gewichtung) – berechnet.

