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Sozialhilfevollzug in fünf Kantonen der Schweiz (HarmSoz)

Die Sozialhilfe beruht schweizweit auf unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen und die Gemeinden sind für den Vollzug verantwortlich. In der Studie wird verdeutlicht, inwiefern sich zwischen Sozialdiensten Unterschiede in der Fallbearbeitung und den gesprochenen Leistungen ausmachen lassen.

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Ausgangslage und Fragestellung

In der Schweiz beziehen etwa 270’000 Menschen wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Sozialhilfe soll nicht bloss die Existenz sichern, sondern auch die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen. Schweizweit existieren viele unterschiedliche Herangehensweisen in der Unterstützung von Armutsbetroffenen, da die Gemeinden für die konkrete Ausgestaltung zuständig sind. Deshalb ist unklar, welche finanziellen Leistungen und Unterstützung gesprochen werden, wenn eine Person in verschiedenen Gemeinden der Schweiz einen Antrag auf Sozialhilfe stellt. Dieser Frage ging ein Ende Oktober 2023 abgeschlossenes Forschungsprojekt der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW nach. Zur Beantwortung wurden zwei fiktive Fallbeschreibungen erstellt, die von 31 Sozialdiensten aus den Kantonen Thurgau, St. Gallen, Aargau, Zürich und Schaffhausen im Rahmen persönlicher Interviews bearbeitet wurden. Die Studie hatte zum Ziel, Unterschiede im Sozialhilfevollzug sichtbar zu machen und die Öffentlichkeit für die Thematik zu sensibilisieren.

Ausgewählte Ergebnisse

Im Forschungsprojekt offenbarten sich innerhalb und zwischen den Kantonen grosse Unterschiede im Vollzug der Sozialhilfe. Eine der beiden Fallbeschreibungen thematisierte die Situation eines 58-jährigen Mannes, der vor vier Jahren seinen Job verloren hat und nach dem Aufbrauchen seiner Ersparnisse einen Antrag auf Sozialhilfe stellt. In der Bearbeitung des fiktiven Falles zeigten sich beispielsweise Unterschiede im Umgang mit der Übernahme der Mietkosten, dem Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens oder dem Umgang mit ausstehenden Krankenkassenprämien.

Eine einheitliche Regelung solcher Aspekte wird in der Schweiz mit den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angestrebt. Diese Richtlinien sehen unter anderem vor, dass dem fiktiven Klienten das Freizügigkeitsguthaben aus der zweiten Säule überlassen wird und er es frühestens mit der AHV-Frühpensionierung mit 63 beziehen muss. Einige Sozialdienste orientieren sich in ihrem Handeln konsequent an den SKOS-Richtlinien. Andere weichen von den Richtlinien ab und verlangen bereits ab 60 Jahren einen Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens. In diesen Fällen wird die Sozialhilfe mit 60 eingestellt. In der Fallbearbeitung zeigte sich, dass einige Sozialdienste nicht nur einen Vorbezug des Freizügigkeitsguthaben mit 60 verlangen, sondern dass damit die bis dahin bezogene Sozialhilfe auch rückerstattet werden muss. Der Vorbezug des BVG-Vermögens wird auch von Sozialdiensten in Kantonen verlangt, in denen keine gesetzliche Grundlage für den Vorbezug besteht.

Im Schlussbericht sind das Projekt und die Ergebnisse ausführlich dargestellt (PDF zum Download).

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Nebst der wissenschaftlichen Aufbereitung der Studienresultate hatte das Forschungsprojekt zum Ziel, Fachpersonen, Politik und Öffentlichkeit für die Thematik zu sensibilisieren. Ziel war es, die Debatten zur Sozialhilfe, die oft sehr emotional geführt werden, durch die Bereitstellung verlässlicher empirischer Daten zu versachlichen. Für die Sensibilisierung von Politik und Öffentlichkeit waren Zeitungsberichte ausgehend von den Studienresultaten geplant. Diesbezüglich konnten verschiedene Veröffentlichungen realisiert werden:

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