An der Pädagogischen Hochschule FHNW können Sie bereits vor Aufnahme des PH-Studiums erbrachte Leistungen anrechnen lassen.
Es wird zwischen a) formalen Studien- und Bildungsleistungen sowie b) nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen unterschieden.
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können nur bei Personen angerechnet werden, die über 27 Jahre alt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen
Studienleistungen können angerechnet werden, sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu den im PH-Studiengang geforderten Leistungen besteht.
Für die Anrechnung kommen gleichwertige Studienleistungen in Frage aus:
Bachelor- oder Masterstudiengängen, Doktorat
Höheren Fachschulen mit Abschluss eidgenössischem Diplom HF (Leistungen auf Tertiärniveau B)
Altrechtlich äquivalenten Studiengängen (Lizentiats Studium, Diplomstudium einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule oder einer seminaristischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung
Anrechnungsberechtigte Personen
Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen, vgl. nachfolgend Richtlinien und Grundsätze zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen.
Anrechnung von Unterrichtspraxis
Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe kann bei den Studiengängen Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I zusätzlich für eine Anrechnung geprüft werden, wenn sie validiert ist und vor Studienbeginn erbracht wurde. Ausnahme: In den Studienprogrammen Quereinstieg ist keine Anrechnung von Unterrichtserfahrung möglich. Zu den Bedingungen und Kriterien
Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen
Für die Anrechnung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen kommen grundsätzlich Bildungsleistungen infrage, die ausserhalb eines Hochschulstudiums erworben wurden und die einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang haben, wie zum Beispiel
Schulfeldrelevante Weiterbildung wie zum Beispiel Erwachsenenbildung, Berufsbildung
Kaderausbildung in Militär, Zivilschutz und Zivildienst
fachliche Qualifikationen, die für die Schulfächer relevant sind
berufliche Tätigkeiten in Erziehung und Betreuung
Unterrichtstätigkeit, die nicht auf der relevanten Zielstufe ausgeübt wurde oder nicht für eine formale Anrechnung in Frage kommt
Schulfeldrelevante ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen, Sport, Kultur, Politik, NGO. Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.
Diese Art von Anrechnungsmöglichkeit gibt es nur für die Regelstudiengänge
Kindergarten-/ Unterstufe
Primarstufe
Sekundarstufe I
Bei der Studienvariante Quereinstieg ist die Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nicht möglich.
Anrechnungsberechtigte Personen
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können nur angerechnet werden, wenn folgende Vorbedingungen erfüllt sind. Zu den Kriterien
Studien- oder Bildungsleistungen, die vor Aufnahme des PH-Studiums erbracht wurden, können nur angerechnet werden, wenn sie in Ziel und Inhalt gleichwertig sind zu den im Rahmen des PH-Studiums zu erbringenden Leistungen.
Zu beachten ist, dass auch bei auf den ersten Blick gegebener inhaltlicher Äquivalenz Anrechnungen oft nur beschränkt möglich sind. Gewisse Module sind zwingend zu absolvieren und können auf keinen Fall angerechnet werden. Dies ergibt sich aus den besonderen Anforderungen eines PH-Studiums, das berufsbezogen ist und bei dem daher fachliche oder theoretische Inhalte und berufliche Praxis in engstem Bezug stehen müssen.
Wird eine grundsätzliche Gleichwertigkeit festgestellt, und übersteigt dabei der Umfang der zur Anrechnung in Frage kommenden Studien- oder Bildungsleistung denjenigen im PH-Studiengang, so wird die Differenz einem Wahlbereich zugeordnet. Geht der Umfang darüber hinaus, können keine weiteren Anrechnungen gemacht werden.
Jeder eingegangene Antrag wird auf Basis dieser Grundsätze individuell durch das Team Zulassung vertieft geprüft. Spezialfälle werden zudem im zuständigen Expertengremium beurteilt.
Bei Anrechnungen von Studien- und Bildungsleistungen prüfen wir in zwei Schritten:
Mit Bezug zu welchem Studienbereich des gewünschten Studiengangs besteht eine Gleichwertigkeit?
Wie viele Module innerhalb des betreffenden Studienbereichs können gegebenenfalls angerechnet werden?
Zu beachten:
Für die Studienprogramme Quereinstieg gelten unterschiedliche Regelungen. Die Anrechnungsmöglichkeiten unterscheiden sich von der Regelstudiengängen. Die nachstehend aufgeführten Faustregeln für eine grobe Abschätzung gelten ausschliesslich für die Regelstudiengänge.
Wenn kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Anrechnungen von Studienleistungen ohne Abschluss des gesamten Bildungsgangs oder Studiums nur möglich sind, sofern diese in der Regel nicht länger als 10 Jahre zurückliegen (Richtlinien Anrechnungen, Ziff. 5, Abs. 9)
Keine (oder sehr begrenzte) Anrechnung aus dem Zulassungsdokument
Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, wo im Studiengang und in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt.
Als Faustregel für eine grobe Abschätzung gilt pro Studiengang:
Studiengang Sekundarstufe I: Es sind in der Regel individuelle Abklärungen erforderlich. Für die Facherweiterung jedoch bestehen standardisierte Anrechnungsmöglichkeiten.
Bestimmungen zum Studiengang Sekundarstufe II Es sind individuelle Abklärungen erforderlich. Formale Anrechnungen in den Bereichen Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Wahlbereich sind ausschliesslich bei Vorliegen fachlich inhaltsäquivalenter Studienleistungen möglich, die in der Regel über den erforderlichen fachwissenschaftlichen Abschluss (Master) hinaus erbracht wurden. Eine Anrechnung von erbrachter Unterrichtspraxis und die Anrechnung nicht-formaler/informeller Bildungsleistungen sind im Studiengang Sekundarstufe II nicht möglich.
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen
Es ist nicht möglich, einfache Regeln zu formulieren. Gesuche werden immer individuell beurteilt, und zwar durch eine Jury. Bei Anträgen zur Anrechnung sowohl formaler wie nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nimmt die Jury eine Gesamtbeurteilung vor. Der Umfang der Anrechnungen variiert zwischen wenigen ECTS-Punkten bis zu 30 ECTS-Punkten (entspricht einem Semester) und mehr. Maximal sind je nach Vorbildung und Anrechnungsarten 60 (von 180) ECTS-Punkten anrechenbar.
Zu beachten: Bei den Studienvarianten Quereinstieg ist die Anrechnung nicht-formaler/informeller Bildungsleistungen nicht möglich.
Gesuch um Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen
Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr beträgt je Gesuchsart CHF 200 (formal und nicht-formal/informell). Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.
Fristen
Anrechnungsgesuche müssen vor Studienbeginn eingereicht werden. Dies ist möglich nach erfolgter Anmeldung zum Studium bis spätestens 1. September (bei einem Studienbeginn im Herbstsemester), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester). Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Die Gesuche werden durch ein Expertengremium in den Monaten Februar, Mai, September und Dezember geprüft. Zu beachten:
Für einen Studienstart im Herbstsemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.04. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten
Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden, vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.
Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: enVsYXNzdW5nLWFuZXJrZW5udW5nLnBoQGZobncuY2g=
Die Kriterien im Einzelnen
Unterrichtspraxis kann im Bereich Berufspraktische Studien angerechnet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt und nachgewiesen sind:
Unterrichtstätigkeit während mindestens einem Schuljahr in Schulklassen auf der Zielstufe. Es wird das Unterrichten während eines ganzen Schuljahres in derselben Anstellung vorausgesetzt. Eine Kumulierung von kürzeren Einsätzen ist nicht möglich.
Eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit (keine Klassenassistenz, Vorpraktika oder Ähnliches) im Umfang von mindestens 50 Stellenprozent
Unterrichtstätigkeit in mind. einem Schulfach gemäss kantonalem Lehrplan (bei Anerkennung mehrerer Praktika in mindestens zwei Schulfächern)
Der Nachweis erfolgt im Sinne einer positiven Fremdbeurteilung (z.B. durch positives Gutachten bzw. positive Beurteilung der Schulleitung, Arbeitszeugnis). Im Studiengang Sekundarstufe II ist keine Anrechnung von erbrachter Unterrichtspraxis möglich.
Folgende Kriterien für eine Gesuchseinreichung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen müssen erfüllt sein:
Mindestalter 27 Jahre (Stichtag 01.09., resp. 01.02. vor Studienbeginn)
Erfüllen der formalen Zulassungsbedingungen (nicht via Zulassungsverfahren {Quereinstieg})
Nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellenprozent nach Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II, erbracht über einen Zeitraum von maximal acht Jahren. Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die 300 Stellenprozent Berufstätigkeit, welche Sie als Nachweis für die Gesuchseinreichung einreichen müssen, nicht zusätzlich für eine Anrechnung berücksichtigt werden können.