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      Lehrerin, Logopäde, Sonderpädagogin werden – Studium PH
      Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen

      Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen

      An der Pädagogischen Hochschule FHNW können Sie bereits vor Aufnahme des PH-Studiums erbrachte Leistungen für eine Anrechnung ans Studium prüfen lassen.

      Studienleistungen können angerechnet werden, sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu den im PH-Studiengang geforderten Leistungen besteht.

      Anrechnungsarten

      Es wird zwischen folgenden Formen von Studien- und Bildungsleistungen unterschieden:

      Formale Studienleistungen

      Formale Studienleistungen werden innerhalb eines Hochschulstudiums erworben, das zu einem akademischen Grad oder einem anderen anerkannten Abschluss innerhalb des staatlichen Bildungssystems führt.

      Für die Anrechnung kommen gleichwertige Studienleistungen in Frage aus:

      • Bachelor- oder Masterstudiengängen, Doktorat
      • Höheren Fachschulen mit Abschluss eidgenössischem Diplom HF
      • Altrechtlich äquivalenten Studiengängen (Lizentiats Studium, Diplomstudium einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule oder einer seminaristischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung
      Nicht-formale Studien- und Bildungsleistungen

      Nicht-formale Studien- und Bildungsleistungen werden im Rahmen von Weiterbildungen erworben, die nicht zu Abschlüssen der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung
      oder akademischen Graden führen.

      Für die Anrechnung kommen grundsätzlich Bildungsleistungen in Frage, die einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang haben, wie zum Beispiel:

      • Schulfeldrelevante Weiterbildung in Erwachsenenbildung, Berufsbildung
      • Kaderausbildung in Militär, Zivilschutz und Zivildienst
      • fachliche Qualifikationen, die für die Schulfächer relevant sind
      • Unterrichtstätigkeit, die nicht für eine formale Anrechnung in Frage kommt (siehe Ausführungen unter Anrechnung formaler Studienleistungen)
      Informelle Bildungsleistungen

      Informelle Bildungsleistungen werden individuell und ausserhalb strukturierter Bildungsangebote erworben, beispielsweise durch berufliche Tätigkeit oder schulfeldrelevante ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen, Sport, Kultur, Politik.

      Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.

      Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen – FAQ

      Wer kann ein Gesuch um Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen stellen?

      Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen.

      Ausgenommen sind die Stufenerweiterung Kindergarten-/Unterstufe, die Stufenerweiterung Primarstufe sowie die Facherweiterungen Primarstufe.

      Kann Unterrichtspraxis angerechnet werden?

      Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe kann in den nachstehend genannten Studiengängen im Bereich «Berufspraktische Studien» angerechnet werden, wenn sie validiert ist und vor Studienbeginn erbracht wurde.

      Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein und nachgewiesen werden:

      • Unterrichtstätigkeit während mindestens einem Schuljahr in Schulklassen auf der Zielstufe. Es wird das Unterrichten während eines ganzen Schuljahres in derselben Anstellung vorausgesetzt. Eine Kumulierung von kürzeren Einsätzen ist nicht möglich.
      • Eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit (keine Klassenassistenz, Vorpraktika oder Ähnliches) im Umfang von mindestens 50 Stellenprozent
      • Unterrichtstätigkeit in mindestens einem Schulfach gemäss kantonalem Lehrplan (bei Anerkennung mehrerer Praktika in mindestens zwei Schulfächern)

      Der Nachweis erfolgt im Sinne einer positiven Fremdbeurteilung (zum Beispiel durch positives Gutachten bzw. positive Beurteilung der Schulleitung, Arbeitszeugnis).

      In welchen Studiengängen ist Unterrichtspraxis anrechenbar?

      • Kindergarten-/Unterstufe, Studienvariante «Standard»
      • Primarstufe, Studienvariante «Standard»
      • Sekundarstufe I, Studienvarianten: Bachelor/Master Standard, Master konsekutiv, Stufenerweiterung
      • Sekundarstufe I, Facherweiterung: für eine Anrechnung im Facherweiterungsstudium muss die Berufstätigkeit nach Abschluss des Lehrdiploms Sekundarstufe I erbracht worden sein und das Unterrichtsfach enthalten, welches im Erweiterungsstudium studiert wird.

      Besteht die Möglichkeit der Anrechnung von nicht-formalen Bildungsleistungen auf Hochschulstufe?

      Für auf Tertiärstufe, insbesondere an Hochschulen in strukturierten Weiterbildungsformaten erbrachte Studienleistungen (das heisst Leistungen aus CAS-, DAS- und MAS- Programmen), die einen inhaltlichen Bezug zum gewählten Studiengang haben, kann eine Anrechnung im Umfang von maximal 30 ECTS ebenfalls über ein Gesuch um Anrechnung formaler Studienleistungen geprüft werden.

      Ausgenommen von dieser Anrechnungsmöglichkeit ist der Studiengang Sekundarstufe II.

      Anrechnungsgesuch stellen

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      Anrechnung nicht-formaler/informeller Studien- und Bildungsleistungen – FAQ

      Wer kann ein Gesuch um Anrechnung nicht-formaler/informeller Studien- und Bildungsleistungen stellen?

      Berufserfahrene Personen, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (nicht über Zulassungsverfahren «sur dossier»), können sich nicht-formal und informell erworbene Kompetenzen über ein separates Verfahren «Validation des Acquis de l’expérience (VAE)» anrechnen lassen.

      Folgende Kriterien für eine Gesuchseinreichung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen müssen erfüllt sein:

      • Mindestalter 27 Jahre (Stichtag 1.9. beziehungsweise 1.2. vor Studienbeginn)
      • Erfüllen der formalen Zulassungsbedingungen (nicht via Zulassungsverfahren «sur dossier»)
      • Nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellenprozent nach Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II, erbracht über einen Zeitraum von maximal acht Jahren. Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.

      Bitte beachten Sie, dass die 300 Stellenprozent Berufstätigkeit, welche Sie als Nachweis für die Gesuchseinreichung einreichen müssen, nicht zusätzlich für eine Anrechnung berücksichtigt werden können.

      Bei welchen Studiengängen können nicht-formale und informelle Studien- und Bildungsleistungen über das VAE-Verfahren angerechnet werden?

      • Kindergarten-/Unterstufe: «Standard»
      • Primarstufe: «Standard»
      • Sekundarstufe I: «Bachelor/Master Standard» und «Master konsekutiv»

      Anrechnungsgesuch stellen

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      Gebühren

      Die Bearbeitungsgebühr beträgt für ein formales Anrechnungsgesuch CHF 100 und für ein nicht-formales/informelles Anrechnungsgesuch CHF 200. Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.

      Fristen

      Anrechnungsgesuche müssen vor Studienbeginn eingereicht werden. Dies ist möglich nach erfolgter Anmeldung zum Studium bis spätestens 1. September (bei einem Studienbeginn im Herbstsemester), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester). Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Gesuche werden pro Gesuchart durch ein Expertengremium geprüft. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern.

      Gesuche um Anrechnung nicht-formaler/informeller Bildungsleistungen werden ausschliesslich in den Monaten Februar, Mai, September und Dezember geprüft.

      • Für einen Studienstart im Herbstsemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.4. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten.
      • Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
      • Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden, vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
      • Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.

      Kontakt

      Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: zulassung-anerkennung.ph@fhnw.ch

      Grundsätze der Anrechnung, rechtliche Grundlagen und Modulübersichten

      Studien- oder Bildungsleistungen, die vor Aufnahme des PH-Studiums erbracht wurden, können nur angerechnet werden, wenn sie in Ziel und Inhalt gleichwertig sind zu den im Rahmen des PH-Studiums zu erbringenden Leistungen.

      Der Vergleich zwischen bereits erworbenen Studien- und Bildungsleistungen mit den im PH-Studium zu erwerbenden Leistungen erfolgt auf der Ebene der relevanten Studienbereiche und deren Module (vergleichen Sie dazu die Übersicht zu den betreffenden Studiengängen oder die detaillierte Modulübersicht der Studiengänge).

      Zu beachten ist, dass auch bei auf den ersten Blick gegebener inhaltlicher Äquivalenz Anrechnungen oft nur beschränkt möglich sind. Gewisse Module sind zwingend zu absolvieren und können auf keinen Fall angerechnet werden. Dies ergibt sich aus den besonderen Anforderungen eines PH-Studiums, das berufsbezogen ist und bei dem daher fachliche oder theoretische Inhalte und berufliche Praxis in engstem Bezug stehen müssen.

      Wird eine grundsätzliche Gleichwertigkeit festgestellt, und übersteigt dabei der Umfang der zur Anrechnung in Frage kommenden Studien- oder Bildungsleistung denjenigen im PH-Studiengang, so wird die Differenz einem Wahlbereich zugeordnet. Geht der Umfang darüber hinaus, können keine weiteren Anrechnungen gemacht werden.

      Jeder eingegangene Antrag wird auf Basis dieser Grundsätze individuell durch das Team Zulassung vertieft geprüft. Spezialfälle werden zudem im zuständigen Expertengremium beurteilt.

      Rechtliche Grundlagen

      • Richtlinien zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen der PH FHNW
      Umfang der möglichen Anrechnungen

      Bei Anrechnungen von Studien- und Bildungsleistungen prüfen wir in zwei Schritten:

      • Mit Bezug zu welchem Studienbereich des gewünschten Studiengangs besteht eine Gleichwertigkeit?
      • Wie viele Module innerhalb des betreffenden Studienbereichs können gegebenenfalls angerechnet werden?

      Zu beachten:

      Für die Studienvarianten «Quereinstieg» gelten unterschiedliche Regelungen. Die Anrechnungsmöglichkeiten unterscheiden sich von der Regelstudiengängen.

      • Wenn kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Anrechnungen von Studienleistungen ohne Abschluss des gesamten Bildungsgangs oder Studiums nur möglich sind, sofern diese in der Regel nicht länger als 10 Jahre zurückliegen (Richtlinien Anrechnungen, Ziff. 5, Abs. 9)
      • Keine (oder sehr begrenzte) Anrechnung aus dem Zulassungsdokument

      Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, wo im Studiengang und in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt.

      Als Faustregel für eine grobe Abschätzung gilt pro Studiengang:

      • Studiengang Kindergarten-/ Unterstufe: Infolge Reakkreditierung des Studiengangs per Herbstsemester 2025 kann zurzeit keine Anrechnungseinschätzung gemacht werden.
      • Studiengang Primarstufe: Infolge Reakkreditierung des Studiengangs per Herbstsemester 2025 kann zurzeit keine Anrechnungseinschätzung gemacht werden. 
      • Studiengang Sekundarstufe I: Es sind in der Regel individuelle Abklärungen erforderlich.
      • Studiengang Sonderpädagogik

      Bestimmungen zum Studiengang Sekundarstufe II
      Es sind individuelle Abklärungen erforderlich. Formale Anrechnungen in den Bereichen Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Wahlbereich sind ausschliesslich bei Vorliegen fachlich inhaltsäquivalenter Studienleistungen möglich, die in der Regel über den erforderlichen fachwissenschaftlichen Abschluss (Master) hinaus erbracht wurden. Eine Anrechnung von erbrachter Unterrichtspraxis und die Anrechnung nicht-formaler/informeller Bildungsleistungen sind im Studiengang Sekundarstufe II nicht möglich.

      Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen

      Es ist nicht möglich, einfache Regeln zu formulieren. Gesuche werden immer individuell beurteilt, und zwar durch eine Jury. Bei Anträgen zur Anrechnung sowohl formaler wie nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nimmt die Jury eine Gesamtbeurteilung vor. Der Umfang der Anrechnungen variiert zwischen wenigen ECTS-Punkten bis zu 30 ECTS-Punkten (entspricht einem Semester) und mehr.

      Nicht-formal und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen, können für die Studiengänge Kindergarten-/Unterstufe und Primarstufe im Umfang von maximal 60 ECTS sowie für den Studiengang Sekundarstufe I im Umfang von maximal 90 ECTS (integriert) resp. 30 ECTS (konsekutiv) an die Ausbildung angerechnet werden.

      Studium

      Lehrerin, Logopäde, Sonderpädagogin werden – Studium PH
      PH-OrganisatorischesPH-Studienadministration-Aufgabengebiete

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