Rechtmässig bezogene Sozialhilfe ist in der Schweiz grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Für die Umsetzung der Rückerstattung sind meist die Gemeinden zuständig. Die Studie zeigt auf, dass sich die Vollzugspraxis innerhalb und zwischen den Kantonen teilweise deutlich unterscheidet.

In der Schweiz sind bezogene Sozialhilfeleistungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Dies unterscheidet die Ausgestaltung der Grundsicherung in der Schweiz von anderen Ländern, in denen eine solche Rückerstattung von Leistungen der Grundsicherung nicht existiert. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen Rückerstattung aus Erwerbseinkommen und Rückerstattungen aus Vermögen, beispielsweise in Folge einer Erbschaft. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe sieht eine Rückerstattung vor, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Bei Rückerstattungen aus Vermögen sollen gemäss SKOS Freibeträge gewährt werden. Auf Rückerstattungen aus Einkommen sollte gänzlich verzichtet werden. Jedoch sind in einigen kantonalen Gesetzen Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen explizit vorgesehen und der Vollzug liegt mehrheitlich in der Verantwortung der Gemeinden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es Unterschiede in der konkreten Vollzugspraxis gibt. Bislang fehlten wissenschaftliche Analysen dazu, wie häufig und unter welchen Bedingungen Rückerstattungen in den Kantonen und Gemeinden eingefordert werden, inwiefern es inter- und intrakantonale Unterschiede gibt und wie bedeutsam diese Unterschiede sind.
Zweck der Studie
Die öffentlichen, medialen und politischen Debatten zur Sozialhilfe werden oft emotional geführt. Eine solide Faktenbasis fehlt in vielen Themenbereichen der Sozialhilfe. Auch zum Thema Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen gibt es bislang keine empirischen Daten. Entsprechende Analysen sind wichtig, um eine faktenbasierte politische Diskussion zur Rückerstattungspflicht in der Sozialhilfe führen zu können. Da in einigen Kantonen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen derzeit angepasst werden und dieses Thema auch in der aktuellen SKOS-Richtlinienrevision diskutiert wird, ist die Thematik relevant und aktuell. Vor diesem Hintergrund untersuchte die Studie die Rückerstattungspraxis in acht Kantonen der Deutschschweiz. Die Studie wurde von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft und der Ernst Göhner Stiftung finanziell unterstützt.
Aufbau und Vorgehen
Zum Thema Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe liegen bislang keine systematischen Analysen vor. Deshalb wurde in einem ersten Schritt ein qualitatives Forschungsdesign angewendet, um die Thematik explorativ zu untersuchen. Im Rahmen des qualitativen Forschungsteils wurden zwischen April und November 2025 36 Fachpersonen von Sozialdiensten aus den Kantonen Aargau, Glarus, Luzern, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Zürich zu ihrer Vollzugspraxis befragt. Die Interviews basierten auf zwei fiktiven Fallkonstellationen, um die Vollzugspraktiken an konkreten Fällen vergleichbar zu machen. Dies ermöglichte Aussagen dazu, ob der gleiche Fall in verschiedenen Sozialdiensten unterschiedlich bearbeitet wird.
In einem zweiten Schritt wurden im Rahmen einer quantitativen Erhebung Kennzahlen zu zentralen Vollzugspraktiken der Rückerstattungspraxis rechtmässig bezogener Sozialhilfe erhoben. Die Datenerhebung fand zwischen März 2026 und Juli 2026 statt. Insgesamt wurden 338 Sozialdienste aus sieben Kantonen befragt. Die Rücklaufquote in den einzelnen Kantonen betrug zwischen 58 und 91 Prozent.
Ergebnisse
Die qualitative Untersuchung verdeutlichte massgebliche Unterschiede im Vollzug der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe. So zeigten sich in den Interviews beispielsweise grosse Unterschiede darin, welche bezogenen Sozialhilfeleistungen überhaupt als rückerstattungspflichtig betrachtet werden, wie mit Erbschaften nach Ablösung von der Sozialhilfe umgegangen wird oder wie monatliche Raten bei Rückerstattungen aus Einkommen festgelegt werden.
Am Beispiel der monatlichen Raten kann exemplarisch verdeutlicht werden, zu welch grossen Unterschieden die unterschiedliche Vollzugspraxis in einem konkreten Fall führen können. So wurde den Sozialdiensten der Fall eines alleinstehenden Mannes vorgelegt, der zwei Jahre Sozialhilfe im Umfang von 55'000 Franken bezogen hat, der nun von der Sozialhilfe abgelöst ist und einen Netto-Monatslohn von 6200 Franken verdient. Die Sozialdienste, die für den besagten Fall eine Rückerstattung einfordern würden, kamen dabei auf monatliche Raten von 71 bis 712 Franken. Während in den einen Gemeinden der Betrag verhandelt werden kann, wird er in anderen Gemeinden nach der Berechnung direkt verfügt. Bei der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen spielt nicht nur die Höhe der monatlichen Raten, sondern auch die Dauer der Rückerstattungen eine wichtige Rolle. Die SKOS empfiehlt, eine Rückzahlungsdauer von vier Jahren nicht zu überschreiten. Doch die qualitativen Ergebnisse zeigen, dass viele Sozialdienste Rückzahlungsforderungen stellen, bis die Schuld abbezahlt ist oder bis die Forderungen aufgrund der jeweiligen kantonalen Vorgaben nach 10, 15 oder 20 Jahren verjährt sind.
Auch die quantitativen Ergebnisse verdeutlichten die Relevanz der Rückerstattung in der Sozialhilfe der untersuchten Kantone, aber auch die Unterschiede in der Vollzugspraxis. So gibt beispielsweise in allen untersuchten Kantonen ein erheblicher Teil der Sozialdienste an, Rückerstattungen aus Vermögen grundsätzlich zu prüfen. Der entsprechende Anteil der Sozialdienste variiert zwischen 73,9% in St. Gallen und 100% in Nidwalden. Ein weniger deutliches Bild zeigt sich bei Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen, wo sich auch die kantonalen Gesetze deutlicher voneinander unterscheiden. Hier ist der kleinste Anteil im Kanton Zürich zu verzeichnen. Hier geben weniger als die Hälfte der Sozialdienste an (40,2%), Rückerstattungen aus Erwerbseinkommen zu prüfen. Im Gegensatz dazu geben im Kanton Thurgau alle Sozialdienst an, solche Prüfungen vorzunehmen.
Anhand der Frage, wie viele aktive Rückzahler*innen aus Erwerbseinkommen die einzelnen Gemeinden aufweisen, verdeutlicht sich, dass die konkrete Vollzugspraxis sehr unterschiedlich ist. Während in den Kantonen Nidwalden (60.0%), Schwyz (72,2%) und Zürich (79,3%) die Mehrheit der Gemeinden keine aktiven Rückzahler:innen aufweist, trifft dies im Aargau (13,8%), St. Gallen (8,9%) nur auf wenige Gemeinden zu. Im Kanton Thurgau ist dies in keinem befragten Sozialdienst der Fall. In den Kantonen St. Gallen und Thurgau gibt es einzelne Gemeinden, die sehr viele aktive Rückzahlende aufweisen. So haben in St. Gallen zwei Dienste angegeben, mehr als 200 aktive Rückzahler:innen aus Erwerbseinkommen zu haben. Und auch im Kanton Thurgau weisen zwei Sozialdienste mehr als 50 aktive Rückzahlende auf.
Ausblickend müsste sozialpolitisch diskutiert werden, ob das Einfordern von Rückerstattungen legitim und sinnvoll ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die festgestellten Unterschiede gerechtfertigt werden können oder ob es bezüglich der Rückerstattung einheitlichere rechtliche Grundlagen braucht. Diesbezüglich wäre zu prüfen, inwiefern die kantonalen Sozialhilfegesetze stärker harmonisiert werden müssten und wie dies bewerkstelligt werden könnte.
Berichterstattung und Publikationen
- Beobachter: Die Kantone müssen diese krasse Ungerechtigkeit jetzt stoppen
- 20 Minuten: Sozialhilfe: Je nach Wohnort droht lebenslanger Schuldenberg
- Tages-Anzeiger: Sozialhilfe: Wer in der falschen Gemeinde wohnt, muss jahrelang Schulden abzahlen
- Fachzeitschrift «Die Sozialhilfe»: Die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen
Projektdetails
- Forschungsfeld
- Lebenslagen und soziale Teilhabe, Erwerbslosigkeit, Sozialplanung
- Hochschule/Institut
- Hochschule für Soziale Arbeit FHNW / Institut Integration und Partizipation
- Partner
- Begleitgruppe:
Nicole Hauptlin (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht)
Aline Masé (Caritas Schweiz)
Peter Mösch Payot (Hochschule Luzern)
Zoë von Streng (Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht) - Förderung
- Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG)
Ernst Göhner Stiftung - Laufzeit
- 2025 - 2026
- Leitung
- Dr. Benedikt Hassler
Dr. Christophe Roulin
Kontakt
Dr. Benedikt Hassler
- Telefon
- +41 62 957 25 35
- benedikt.hassler@fhnw.ch
Dr. Christophe Roulin
- Telefon
- +41 62 957 21 27

