AGB der FHNW für Leistungserbringungen im Bereich Forschung und Entwicklung, gültig ab 1. Januar 2026.
Vom Direktionspräsident festgesetzt am 26. Oktober 2025. Gültig ab: 1. Januar 2026.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Leistungserbringungen im Bereich Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW (FHNW).
2. Gegenstand
Die AGB der FHNW regeln alle rechtlichen Aspekte der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen. Alle in einer Offerte bzw. einem Vertrag genannten abweichenden Bedingungen haben Vorrang vor diesen AGB.
3. Gültigkeit der Offerte
Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen sind Offerten während 30 Kalendertagen ab Datum der Offerte verbindlich.
4. Vertragsabschluss
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Vertragsparteien den Vertrag gültig unterzeichnet haben oder wenn die FHNW die schriftliche Annahme ihrer Offerte erhalten hat.
II. Leistungen/Rechte und Pflichten
1. Leistungen und Kosten
Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Fristen bestimmen sich durch die Offerte bzw. den Vertrag. Kann eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden, sind der Vertragspartner, die Vertragspartnerin unverzüglich zu informieren.
Gültig sind nur die in der Offerte bzw. im Vertrag festgelegten Kosten. Alle Kosten werden in Schweizer Franken in Rechnung gestellt, zuzüglich Mehrwertsteuer, falls eine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung.
Ab der zweiten Mahnung kann eine Mahngebühr von 50 Schweizer Franken erhoben werden.
2. Beizug von Dritten
Die FHNW kann zur Erbringung der Leistungen Dritte beiziehen, sofern die Natur der vereinbarten Leistung nicht eine explizite Leistungserbringung durch FHNW-Angehörige erfordert.
Die FHNW haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der Dritten.
Werden Dritte beigezogen, sind diese ebenfalls zur Geheimhaltung gemäss Ziff. III. 3 zu verpflichten.
III. Besondere Bestimmungen
1. Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung einzuhalten.
Personenbezogene Daten, die in Offerten oder Vertragstexten enthalten sind, sowie solche, die im Rahmen der Offerte oder des Vertrags zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht oder generiert werden, dürfen nur für interne Zwecke bearbeitet werden. Die Vertragsparteien bearbeiten diese Daten in gemeinsamer Verantwortung und ausschliesslich zum Zweck der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags.
Die im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Daten, Aufzeichnungen und Berichte werden von der FHNW gemäss ihrer Archivierungsrichtlinie und unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert; in der Regel sind dies zehn Jahre. Im Übrigen sind personenbezogene Daten und Aufzeichnungen von den Parteien zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Vertragserfüllung oder Dokumentation erforderlich sind.
2. Ethik
Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige rechtliche Vorgaben betreffend Ethik einzuhalten.
3. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln. Dies gilt vorbehältlich gesetzlicher Auskunfts- und Aufklärungspflichten sowie von Pflichten aus der Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips.
Die Vertraulichkeit ist bereits bei den Vertragsverhandlungen auch hinsichtlich des Inhalts der Offerte zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
Vertrauliche Informationen sind ausschliesslich zum vorgesehenen Zweck zu verwenden, dürfen nicht kopiert und ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der anderen Partei keinen Dritten zugänglich gemacht werden.
Auf Verlangen der offenlegenden Partei sind sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben oder zu vernichten.
4. Geistiges Eigentum
Jede Partei behält das geistige Eigentum, das sie vor Vertragsabschluss besessen hat. Dies gilt auch für Offerten und Verträge der FHNW. Diese dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt und nicht ohne Zustimmung der FHNW weitergegeben werden.
Das geistige Eigentum, das im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung an der FHNW entsteht, verbleibt bei der FHNW bzw. ihren Mitarbeitenden. Die FHNW gewährt dem*der Vertragspartner*in eine nicht exklusive Lizenz zum Gebrauch ihres geistigen Eigentums am Arbeitsergebnis, soweit dies für dessen Nutzung erforderlich ist.
Falls die Rechte am Arbeitsergebnis der*dem Vertragspartner*in übertragen werden, behält die FHNW in jeden Fall das Recht, Arbeitsergebnisse (Methoden, Konzepte, nicht vertrauliche Erkenntnisse) für Forschungs- und Lehrzwecke sowie für nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.
5. Publikationen
Werden im Rahmen der Vertragserfüllung Arbeitsergebnisse erarbeitet (einschliesslich Methoden, Konzepte, Verfahren, Erhebungsinstrumente, Videodateien, Graphiken etc.) behält sich die FHNW vor, sie für wissenschaftliche Zwecke zu veröffentlichen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und die vereinbarte Geheimhaltung (Ziff. 3) gewahrt wird.
Die Vertragsparteien holen vor der Publikation gegenseitig die Zustimmung ein. Beide Vertragsparteien können die Zustimmung zur Veröffentlichung aus sachlichen Gründen unter dem Vorbehalt von Abs. 1 innert 30 Tagen nach der Anfrage verweigern.
Sofern Berichte zugänglich gemacht werden sollen, sind diese grundsätzlich in der kompletten Fassung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Auszügen bedarf einer Genehmigung der anderen Vertragspartei.
6. Gewährleistung und Haftung
Die FHNW gewährleistet die gebotene Wissenschaftlichkeit und Sorgfalt bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung.
Soweit rechtlich zulässig schliesst die FHNW jede Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung aus, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Die*der Vertragspartner*in stellt die FHNW und ihre Mitarbeitenden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nutzung der Arbeitsergebnisse entstehen.
IV. Schlussbestimmungen
1. Vertragsbeendigung
Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer bzw. mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Ein unbefristeter Vertrag kann vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder anders lautender Vereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung bedarf der Schriftform.
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung sind die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen abzugelten.
2. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen der Offerte bzw. des Vertrags und/oder seiner Anhänge sowie eine Verlängerung des Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird der übrige Teil des Vertrags davon nicht berührt. Im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
4. Gütliche Einigung
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Erfüllung des Vertrags sind nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Offerten und Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht. Ordentlicher Gerichtsstand ist Brugg-Windisch.