Sie haben bereits an einer Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule studiert und interessieren sich für eine Wiederaufnahme des Studiums oder einen Studiengangwechsel?
Mit unserer Orientierungshilfe finden Sie heraus, welches Vorgehen für Ihre Situation zutreffend ist.
Wiederaufnahme Studium nach Abbruch
Studierende der PH FHNW oder einer anderen Schweizer Pädagogischen Hochschule, die nach einem Abbruch ihr Studium wieder aufnehmen oder an die PH FHNW wechseln
möchten, müssen sich innerhalb des regulären Anmeldefensters zum Studium anmelden.
Zusätzlich einzureichende Anmeldeunterlagen:
- COHEP-Bestätigung
Bestätigung, dass kein Ausschluss an einer anderen Pädagogischen Hochschule vorliegt (nicht erforderlich für PH FHNW Studierende). - Exmatrikulationsbestätigung
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Bei einem nahtlosen Hochschulwechsel können die COHEP- und Exmatrikulationsbestätigung bis spätestens vor Studienbeginn nachgereicht werden.
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zur Wiederaufnahme des Studiums
Studiengangwechsel nach Abbruch
Studierende der PH FHNW oder einer anderen Schweizer Pädagogischen Hochschule, die nach einem Abbruch den Studiengang wechseln möchten, müssen sich innerhalb des
regulären Anmeldefensters zum Studium anmelden und die Zulassungsbedingungen des neuen Studiengangs erfüllen.
Zusätzlich einzureichende Anmeldeunterlagen:
- COHEP-Bestätigung
Bestätigung, dass kein Ausschluss an einer anderen Pädagogischen Hochschule vorliegt (nicht erforderlich für PH FHNW Studierende). - Exmatrikulationsbestätigung
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Bei einem nahtlosen Studiengangwechsel können die COHEP- und Exmatrikulationsbestätigung bis spätestens vor Studienbeginn nachgereicht werden.
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zum Studiengangwechsel
Wiederzulassung nach Ausschluss
Nach einem Ausschluss aus einem Studiengang ist eine erneute Zulassung grundsätzlich nicht möglich.
Wiederzulassung ausgeschlossen
Eine Wiederzulassung ist ausgeschlossen, wenn der Ausschluss aufgrund von:
- fehlender Berufseignung oder
- strafrechtlich relevantem oder schwerwiegend disziplinarischem Verhalten erfolgt ist
Wiederzulassung prüfbar
Eine Wiederzulassung kann geprüft werden, wenn der Ausschluss aufgrund des definitiven Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika erfolgte. Ein Gesuch kann in der Regel
frühestens zwei Jahre nach dem Leistungsnachweis, der zum Ausschluss geführt hat,
eingereicht werden.
Für die Prüfung einer Wiederzulassung ist eine Anmeldung im regulären Anmeldefenster erforderlich.
Zusätzlich einzureichende Anmeldeunterlagen
- Formloses Gesuchschreiben (PDF)
- Ausschlussverfügung
- Exmatrikulationsbestätigung
- Nachweise zur Behebung der Defizite, die zum Ausschluss geführt haben
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zur Wiederzulassung nach Ausschluss
Studiengangwechsel nach Ausschluss
Nach einem Ausschluss aus einem Studiengang ist eine Zulassung in einen anderen
Studiengang grundsätzlich nicht möglich.
Zulassung ausgeschlossen
Eine Wiederzulassung ist ausgeschlossen, wenn der Ausschluss aufgrund von:
- fehlender Berufseignung oder
- strafrechtlich relevantem oder schwerwiegend disziplinarischem Verhalten erfolgt ist
Zulassung prüfbar
Eine Zulassung kann geprüft werden, wenn der Ausschluss aufgrund des definitiven
Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika erfolgte. Ein Gesuch kann in der Regel
frühestens zwei Jahre nach dem Leistungsnachweis, der zum Ausschluss geführt hat,
eingereicht werden.
Für die Prüfung einer Zulassung in einen anderen Studiengang der PH FHNW ist eine
Anmeldung im regulären Anmeldefenster erforderlich.
Zusätzlich einzureichende Anmeldeunterlagen
- Formloses Gesuchschreiben (PDF)
- Ausschlussverfügung
- Exmatrikulationsbestätigung
- Nachweise zur Behebung der Defizite, die zum Ausschluss geführt haben
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zum Studiengangwechsel nach Ausschluss
Wechsel an die PH FHNW
Freiwilliger Wechsel
Studierende, die an einer Universität oder ausländischen Hochschule in einem
pädagogischen Studiengang eingeschrieben waren und freiwillig an die PH FHNW wechseln möchten, müssen sich innerhalb des regulären Anmeldefensters anmelden.
Zusätzlich einzureichende Anmeldeunterlagen
- Bestätigung, dass kein Ausschluss aus dem bisherigen Studiengang erfolgt ist bzw. der Prüfungsanspruch weiterhin besteht
- Exmatrikulationsbestätigung
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Bei einem nahtlosen Hochschulwechsel können die erforderlichen Bestätigungen bis
spätestens vor Studienbeginn nachgereicht werden.
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zum Wechsel an die PH FHNW
Wechsel nach Ausschluss aus einem pädagogischen Studiengang
Nach einem Ausschluss aus einem pädagogischen Studiengang ist eine Zulassung zum
gleichen oder einem anderen Studiengang der Pädagogischen Hochschule FHNW
grundsätzlich nicht möglich.
Zulassung ausgeschlossen
Eine Wiederzulassung ist ausgeschlossen, wenn der Ausschluss aufgrund von:
- fehlender Berufseignung oder
- strafrechtlich relevantem oder schwerwiegend disziplinarischem Verhalten erfolgt ist
Zulassung prüfbar
Eine Zulassung kann geprüft werden, wenn der Ausschluss aufgrund des definitiven
Nichtbestehens von Prüfungen oder Praktika erfolgte. Ein Wiederzulassungsgesuch kann in der Regel frühestens zwei Jahre nach dem Leistungsnachweis eingereicht werden, der zum
Ausschluss geführt hat.
Für die Prüfung einer Zulassung ist eine Anmeldung im regulären Anmeldefenster erforderlich.
Zusätzlich einzureichende Unterlagen
- Formloses Gesuchschreiben (PDF)
- Ausschlussverfügung
- Exmatrikulationsbestätigung
- Nachweise zur Behebung der Defizite, die zum Ausschluss geführt haben
- Gesuch zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Für die Anmeldung und das Anrechnungsgesuch fallen die üblichen Gebühren an.
Wissenswertes zum Wechsel an die PH FHNW nach einem Ausschluss
Erklärung Mindestanzahl abrechenbarer ECTS
Eine Zulassung zum Studium ist nur möglich, wenn für den Studienabschluss noch genügend abrechenbare ECTS-Punkte zur Verfügung stehen. Sind weniger als die erforderlichen
abrechenbaren ECTS-Punkte verfügbar, entscheidet die Direktorin oder der Direktor auf
begründetes Gesuch hin über die ausnahmsweise Zulassung (StuPo §3 Abs. 19 & 20).
Für die Prüfung werden insbesondere folgende Dokumente berücksichtigt:
- Transcript of Records (ToR): Enthält die bestandenen Module und die dafür erworbenen ECTS-Punkte.
- Exmatrikulationsbestätigung: Weist die gegenüber dem Kanton bereits abgerechneten ECTS-Punkte aus.
Wichtig: Die Anzahl der erworbenen ECTS-Punkte und die Anzahl der abgerechneten ECTS-Punkte können unterschiedlich sein. In der Exmatrikulationsbestätigung werden auch ECTS-Punkte von nicht bestandenen oder nicht vollständig besuchten Modulen mitberechnet.
Wie wird die Zulassung geprüft?
Das Studium wird durch den Kanton finanziert. Für jeden Studiengang ist neben den für den Abschluss erforderlichen ECTS-Punkten auch ein maximales Abrechnungslimit festgelegt.
Beispiel Bachelorstudiengang:
- Für den Abschluss erforderlich: 180 ECTS
- Maximales kantonales Abrechnungslimit: 210 ECTS
Das bedeutet, dass während des gesamten Studienverlaufs höchstens 210 ECTS-Punkte gegenüber dem Kanton abgerechnet werden dürfen.
Bei einer Wiederaufnahme des Studiums oder bei einem Studiengangwechsel wird geprüft:
- Wie viele ECTS-Punkte bereits gegenüber dem Kanton abgerechnet wurden.
- Wie viele ECTS-Punkte bis zum Studienabschluss noch benötigt werden (ausgewiesen im Anrechnungsentscheid)
- Ob die verbleibenden ECTS-Punkte innerhalb des Abrechnungslimits ausreichen.
Rechenbeispiel
Eine Studienbewerberin hat bereits ein Bachelorstudium absolviert bzw. abgebrochen:
- Bereits beim Kanton abgerechnet: 140 ECTS
- Maximales Abrechnungslimit: 210 ECTS
Verbleibendes Abrechnungsguthaben: 210 ECTS–140 ECTS = 70 ECTS
Ergibt die Prüfung des Anrechnungsgesuches, dass für einen Studienabschluss mehr als 70 ECTS zu absolvieren sind, ist eine ordentliche Zulassung nicht möglich.
In diesem Fall entscheidet die Direktorin oder der Direktor auf begründetes Gesuch hin über eine ausnahmsweise Zulassung.
Anmeldefristen
Anmeldefrist für Herbstsemester
Erster Werktag im Januar (ab 10.00 Uhr) bis 15. Mai, 12.00 Uhr (bzw. nächster Werktag).
Anmeldefrist für Frühjahrssemester
Erster Werktag im August (ab 10.00 Uhr) bis 30. November, 12.00 Uhr (bzw. nächster
Werktag) des vorhergehenden Kalenderjahres.
Studienstartmöglichkeiten
Studiengang | Herbstsemester | Frühjahrssemester |
|---|---|---|
Kindergarten-/Unterstufe | ✔️ | ✔️* |
Primarstufe | ✔️ | ✔️* |
Sekundarstufe I Bachelor integriert | ✔️ | ✔️** |
Sekundarstufe I Master integriert | ✔️ | ✔️ |
Sekundarstufe I Master konsekutiv | ✔️ | ✔️ |
Sekundarstufe II | ✔️ | ✔️ |
Logopädie | ✔️ | |
Sonderpädagogik | ✔️ |
*nur für Wechsel und Wiederaufnahme
**nur für Hochschulwechsel und Wiederaufnahme
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auf unserer Website «Rechtserlasse»
- Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule FHNW
- Richtlinien zur Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule FHNW
- Richtlinien zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen
Kontakt
Für Informationen zum Anmeldeverfahren
Zentrale Studienadministration PH FHNW, E-Mail: zulassung-anerkennung.ph@fhnw.ch
