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Zulassung und Rechtliches

Studiengangwechsel, Hochschulwechsel und Wiederzulassung, Pädagogische Hochschule FHNW

Pädagogische Hochschule FHNW


Sie haben bereits an einer Pädagogischen Hochschule studiert und interessieren sich für einen Hochschulwechsel, einen Studiengangwechsel oder eine Wiederaufnahme des Studiums?

Zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsbedingungen je Studiengang fliessen bei einem Wechsel oder einer Wiederaufnahme des Studiums weitere Kriterien in den Zulassungsentscheid mit ein. Die Kriterien entnehmen Sie den unten aufgeführten Fällen:

Studiengangwechsel (freiwillig; ohne vorherigen Ausschluss)

Im Verlauf des Studiums kann der Studiengang grundsätzlich gewechselt werden, es sind jedoch einige Bedingungen zu beachten. Ist jemand im Studium bereits weit fortgeschritten, so gilt, dass eine Zulassung in einem anderen Studiengang nur möglich ist, wenn der Verlauf im bisherigen Studium grundsätzlich erfolgreich war, d.h. wenn jemand die belegten Module erfolgreich abgeschlossen hat und eine Mindestanzahl noch abrechenbarer ECTS-Punkte* gegeben ist.

Wir empfehlen sich vor einem geplanten Studiengangwechsel genauer beraten zu lassen.

Anrechnung

Mit der Anmeldung zum neuen Studiengang muss gleichzeitig auch ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden. Daraufhin wird im Sinne der inhaltlichen Äquivalenz geprüft, welche Leistungen aus dem bisherigen Studiengang für den neuen Studiengang angerechnet werden können. Zu beachten ist, dass in jedem Fall für die Diplomierung im neuen Studiengang eine Mindestanzahl von ECTS-Punkten erworben werden müssen (Bachelor: 60 ECTS-Punkte, Master: 30 ECTS-Punkte, Sekundarstufe II: 20 ECTS-Punkte).

Anmeldung

Ein Wechsel in einen anderen Studiengang kann nur erfolgen, wenn die rechtskräftig verfügte Bewertung von allfällig wiederholten Modulen vorliegt. Eine Anmeldung zum neuen Studiengang erfolgt regulär und online während den offiziellen Anmeldefenstern und -terminen. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden. Sowohl für die Anmeldung als auch das Anrechnungsgesuch sind die üblichen Gebühren zu entrichten.

Beachten Sie die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

Abmeldung

Bei einem PH FHNW-internen Wechsel muss die Abmeldung vom bisherigen Studiengang der Kanzlei vor Ort gemeldet werden.

Hochschulwechsel (von einer anderen PH zur PH FHNW

Freiwilliger Hochschulwechsel im gleichen Studiengang

Sie studieren aktuell an einer anderen PH oder Sie haben sich vom Studiengang an einer anderen PH freiwillig exmatrikuliert und wollen diesen Studiengang an der PH FHNW fortsetzen bzw. wiederaufnehmen? Dann informieren Sie sich zu den Zulassungskriterien und zum Vorgehen unter dem Punkt «Wiederaufnahme des Studiums nach freiwilliger Exmatrikulation».

Hochschulwechsel nach Ausschluss aus einem Studiengang

Sie wurden an einer anderen PH vom Studiengang ausgeschlossen und möchten diesen oder einen anderen Studiengang an der PH FHNW wiederaufnehmen? Dann informieren Sie sich zu den Zulassungsbedingungen und zum Vorgehen unter dem Punkt «Wiederzulassung nach einem Ausschluss aus dem Studiengang».

Freiwilliger Hochschulwechsel mit Wechsel des Studiengangs

Sie studieren aktuell an einer anderen PH oder Sie haben sich vom Studiengang an einer anderen PH freiwillig exmatrikuliert und wollen einen anderen Studiengang an der PH FHNW beginnen? Dann informieren Sie sich zu den Zulassungskriterien und zum Vorgehen unter dem Punkt «Studiengangwechsel (freiwillig; ohne vorherigen Ausschluss)».

Wiederzulassung (nach Ausschluss aus dem Studiengang)

Grundsätzlich ist nach einem Ausschluss aus einem Studiengang eine erneute Zulassung nicht möglich. Unter bestimmten Umständen kann i.d.R. frühestens nach zwei Jahren ein Gesuch um eine ausnahmsweise Wiederzulassung gestellt werden. Die Bedingungen sind in den Richtlinien zur Zulassung, Ziff. 2.2., formuliert.

Das Kriterium des «erfolgreichen Studiums» bedeutet insbesondere, dass ein Gesuch nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn jemand die bisher im Studium belegten übrigen Module auch erfolgreich abgeschlossen hat.

Das Kriterium «Behebung der Defizite, welche zu dem Ausschluss führten» bedeutet, dass ein Gesuch nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn jemand plausibel nachweisen kann, dass diejenigen Defizite, die zum Ausschluss geführt haben, behoben und z.B. damals fehlende fachliche Kompetenzen zwischenzeitlich erworben hat. Eine standardisierte Form des Nachweises gibt es dabei nicht. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Wenn fachliche Defizite zum Ausschluss geführt haben, dann ist Unterrichtstätigkeit allein kein hinreichendes Argument, dass diese behoben sind. Vielmehr sollte konkret bezogen auf das fachliche Defizit ein Nachweis erfolgen.

Studiengangwechsel nach Ausschluss in einen vergleichbaren Studiengang (bspw. von Kindergarten-/Unterstufe zu Primarstufe und umgekehrt)

Es gelten die gleichen Bedingungen, wie bei einem Gesuch um Wiedereintritt in den gleichen Studiengang. Lediglich kann sich die Frist von zwei Jahren verkürzen, wenn das fachliche Defizit, das zum Ausschluss geführt hat, für den neuen Studiengang keine Rolle spielt.

Wir empfehlen sich für diesen Fall genauer beraten zu lassen.

Studiengangwechsel nach Ausschluss in einen nicht vergleichbaren Studiengang (bspw. von Primarstufe zu Logopädie oder umgekehrt)

Sofern die Zulassungsbedingungen zum nicht vergleichbaren Studiengang gegeben sind, ist ein Eintritt möglich. Hier entfällt die Frist von zwei Jahren für eine Neuanmeldung und es muss kein Gesuch um Wiedereintritt an den Direktor gestellt werden. Ein Anrechnungsgesuch ist jedoch zwingend einzureichen.

Wechsel nach Ausschluss an der PH FHNW an eine andere PH

Die Frage kann nicht generell beantwortet werden, da die einzelnen PHs hier unterschiedliche Bedingungen haben. Es lohnt sich daher, dies mit der betreffenden PH vorgängig abzuklären.

Anmeldung

Zusammen mit der Anmeldung zum Studium muss ein Gesuch um Wiedereintritt an den Direktor gestellt werden (als Dokument hochzuladen bei der Online-Anmeldung). Im Gesuch muss die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller begründen, warum aus ihrer resp. seiner Sicht die in den Richtlinien zur Zulassung, Ziff. 2.2. genannten Kriterien erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden.

Beachten Sie die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

Wiederaufnahme des Studiums (nach freiwilliger Exmatrikulation)

Eine Wiederaufnahme des Studiums nach freiwilliger Exmatrikulation ist grundsätzlich möglich. Ist jemand im Studium bereits weit fortgeschritten, so gilt zu beachten, dass eine Wiederzulassung nur möglich ist, wenn der bisherige Studienverlauf erfolgreich war, d.h. wenn jemand die im bisherigen Studium belegten Module auch weitgehend erfolgreich abgeschlossen hat und eine Mindestanzahl noch abrechenbarer ECTS-Punkte* gegeben ist. Zudem ist zu beachten, dass sich zwischenzeitlich das Studienprogramm möglicherweise geändert hat und daher für den Abschluss des Studiums mehr oder andere Module erworben werden müssen als unter den Bedingungen des Erststudiums.

Wir empfehlen sich vor einem geplanten Studienunterbruch mit Exmatrikulation genauer beraten zu lassen.

Anmeldung

Es muss das übliche Anmeldeverfahren durchlaufen werden. Anmeldung zum Studiengang während den offiziellen Anmeldefenstern und -terminen. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden. Sowohl für die Anmeldung als auch das Anrechnungsgesuch sind die üblichen Gebühren zu entrichten.

Beachten Sie die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.

Fehlender Fremdsprachennachweis C1 Primarstufe bei maximaler Studiendauer

Wenn sämtliche 180 ETCS gemäss Studienprogramm erbracht und die maximale Studiendauer erreicht wurden, kann eine Studienzeitverlängerung bei der Studiengangsleitung des Instituts beantragt werden. Die Studienzeitverlängerung wird maximal für zwei Semester gewährt. Kann der Kompetenznachweis nicht innerhalb der Verlängerung erworben werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Studium infolge Überschreitung der maximalen Studiendauer (gemäss §6 Ziff. 2 StuPo).

Wechsel zum Studiengang Kindergarten-/Unterstufe während der Studienzeitverlängerung

Ein Wechsel während der Studienzeitverlängerung (im 1. oder 2. Semester der Verlängerung) ist nahtlos möglich. Im Studiengang Kindergarten-/Unterstufe sind dabei noch 60 ECTS gemäss vorgegebenem Studienprogramm zu studieren um nach erfolgreichem Abschluss ein reguläres Diplom Kindergarten-/Unterstufe zu erhalten.

Vorgehen: Reguläre Online-Anmeldung zum Studiengang Kindergarten-/Unterstufe während den offiziellen Anmeldefenstern und -terminen. Der Anmeldung ist ein Gesuch um Studiengangwechsel beizufügen. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden.

Abschluss Studiengang Primarstufe nach Ausschluss aufgrund fehlendem Nachweis C1

Ein Wiedereinstieg, und damit Abschluss des Studiums, wird ermöglicht. Der Hinweis gemäss §3, Abs. 15 lit d der StuPO, dass eine Zulassung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, hat hier keine Gültigkeit, da bereits 180 ECTS-Punkte erbracht wurden. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Wiedereinstieg und Abschluss des Studiums bis maximal 5 Jahre nach Ausschlussdatum
Das Studium kann zu denselben Bedingungen wie bei Studienbeginn abgeschlossen werden.
Vorgehen: Reguläre Online-Anmeldung zum Studiengang, während den offiziellen Anmeldefenstern und -terminen, sobald der Sprachkompetenznachweis vorgelegt werden kann. Der Anmeldung ist ein Gesuch um erneute Zulassung beizulegen. Die Immatrikulation besteht ein Semester, die Anmeldung zur Diplomierung hat zwingend zum nächstmöglichen Datum zu erfolgen. Anmelde- und Diplomgebühren sind zu begleichen. Die Semestergebühr entfällt.

b) Wiedereinstieg und Abschluss des Studiums nach 5 Jahren ab Ausschlussdatum
Eine Wiederzulassung wird «sur Dossier» geprüft. Das Studium kann nur nach aktuell gültigem Studienprogramm abgeschlossen werden. Im Fall zwischenzeitlicher wesentlicher Änderungen im Studienverlauf (Reakkreditierung), besteht die Möglichkeit von Auflagen, so dass ggf. Pflichtveranstaltungen nachstudiert werden müssen.
Vorgehen: Reguläre Online-Anmeldung zum Studiengang während den offiziellen Anmeldefenstern und -terminen, sobald der Sprachkompetenznachweis vorgelegt werden kann. Der Anmeldung ist ein Gesuch um erneute Zulassung beizufügen. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss ein Anrechnungsgesuch eingereicht werden. Die Anmelde-, Semester-, Diplomierungsgebühren sowie die Bearbeitungsgebühr für das Anrechnungsgesuch sind zu begleichen. Wir empfehlen sich bei jeder Ausgangslage beraten zu lassen.

*Mindestanzahl abrechenbarer ECTS-Punkte: Eine Zulassung zum Studium ist nur möglich, wenn noch genügend abrechenbare ECTS-Punkte für den Studienabschluss zur Verfügung stehen. Stehen weniger als die verlangten abrechenbare ECTS-Punkte zur Verfügung, entscheidet die Direktorin/der Direktor auf begründetes Gesuch hin über die ausnahmsweise Zulassung. (StuPo §3 Abs. 19 & 20)
Erklärung am Beispiel eines Bachelorstudiengangs: Das Studium wird durch den Kanton finanziert. Basierend auf den für die Erlangung des Studienabschlusses erforderlichen ECTS-Punkten ergibt sich für einen Bachelorstudiengang mit 180 zu erwerbenden ECTS-Punkten ein Zahlungslimit von maximal 210 ECTS-Punkten. Das bedeutet, dass beim Kanton maximal 210 ECTS-Punkte abgerechnet werden dürfen (Limit).
Eine Exmatrikulationsbestätigung zeigt auf, wie viele ECTS-Punkte im Studium erworben und wie viele ECTS-Punkte bereits abgerechnet wurden. Diese können sich unterscheiden, weil auch nicht abgeschlossene oder nichtbestandene Module abgerechnet werden.
So wird bei einem Wiedereinstieg ins Studium geprüft, wie viele ECTS-Punkte beim Abbruch des Studiums beim Kanton bereits verrechnet wurden und wie viele ECTS-Punkte für den Studienabschluss noch erbracht werden müssen. Wird das Limit von 210 ECTS überschritten, entscheidet der Direktor auf Gesuch hin über eine ausnahmsweise Zulassung.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auf unserer Website «Rechtserlasse»:

  • Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule FHNW
  • Richtlinien zur Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule FHNW
  • Richtlinien zur Anmeldung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen

Studienstart- und Anmeldemöglichkeiten

Wann ein Studienstart in welchem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte nachfolgender Übersicht:

Fall

Möglichkeiten

Studiengangwechsel

  • Beginn nur zum regulären Studienstart möglich
  • bei Wechsel von Kindergarten-/Unterstufe zu Primarstufe sowie von Primarstufe zu Kindergarten-/Unterstufe Beginn auch zum Frühjahrsemester möglich

Hochschulwechsel und Wiederzulassung/Wiederaufnahme

  • bei Wechsel oder Wiederaufnahme innerhalb des Studiengangs Beginn auch zum Frühjahrsemester möglich
  • bei Wechsel oder Wiederaufnahme mit Wechsel des Studiengangs Beginn nur zum regulären Studienbeginn möglich; Ausnahme von Kindergarten-/Unterstufe zu Primarstufe sowie von Primarstufe zu Kindergarten-/Unterstufe Beginn auch zum Frühjahrsemester möglich

Offizielles Anmeldefenster per Herbstsemester

Sie melden sich ab dem ersten Werktag des Jahres (ab 10 Uhr) bis 15. Mai, 12 Uhr (bzw. dem nächsten Werktag, 12 Uhr) im selben Kalenderjahr an.

  • Kindergarten-/Unterstufe
  • Primarstufe
  • Sekundarstufe I (Bachelor integriert / Master konsekutiv)
  • Sekundarstufe II
  • Logopädie
  • Sonderpädagogik (Heilpädagogische Früherziehung / Schulische Heilpädagogik)

Offizielles Anmeldefenster per Frühjahrssemester

Sie melden sich ab dem ersten Werktag im August (ab 10 Uhr) bis 30. November, 12 Uhr (bzw. dem nächsten Werktag, 12 Uhr) im vorhergehenden Kalenderjahr an.

  • Kindergarten-/Unterstufe
  • Primarstufe
  • Sekundarstufe I (Bachelor integriert / Master konsekutiv)
  • Sekundarstufe II

Kontakt

Für Informationen zum Anmeldeverfahren:
Zentrale Studienadministration PH FHNW, E-Mail: zulassung-anerkennung.ph@fhnw.ch

Für Informationen und Beratung zum Studium:
Studienberatung PH FHNW

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