Mit einem Anrechnungsgesuch können Sie bereits vor Studienbeginn erbrachte Studien- und Bildungsleistungen für eine Anrechnung ans Studium prüfen lassen.
Anrechenbare Leistungen
Formale Studienleistungen
Formale Studienleistungen welche innerhalb eines Hochschulstudiums, das zu einem anerkannten Abschluss innerhalb des staatlichen Bildungssystems führt, erworben wurden.
Beispielsweise Studienleistungen aus:
- Bachelor- oder Masterstudiengängen, Doktorat
- Höheren Fachschulen mit Abschluss eidgenössischem Diplom HF
- Altrechtlich äquivalenten Studiengängen (Lizentiats Studium, Diplomstudium einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule)
Hinweis:
Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen.
Ausgenommen sind die Stufenerweiterungen Kindergarten-/Unterstufe und Primarstufe. Bei den Stufenerweiterungen ist die Vorbildung (bereits vorhandenes Lehrdiplom) bereits im Studienumfang berücksichtigt, resp. angerechnet.
Nicht-formale Bildungsleistungen auf Hochschulstufe
Nicht-formale Bildungsleistungen sind beispielsweise CAS-, DAS-, oder MAS-Abschlüsse.
Weisen nicht-formale Bildungsleistungen auf Hochschulstufe einen inhaltlichen Bezug zum gewählten Studiengang auf, können diese in einem Umfang von maximal 30 ECTS-Punkten an die Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule (Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I) sowie den Studiengängen Sonderpädagogik und Logopädie angerechnet werden.
Hinweis:
Andere, nicht auf Hochschulstufe erbrachte Weiterbildungsabschlüsse mit Bezug zum Berufsfeld können mit dem Gesuchsverfahren «Validation des acquis de l’expérience» (VAE) für eine Anrechnung ans Studium geprüft werden, sofern die Kriterien für eine Gesucheinreichung erfüllt werden.
Unterrichtspraxis auf der Zielstufe
Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe, die vor Studienbeginn erbracht wurde, kann in den nachstehend genannten Studiengängen im Bereich «Berufspraktische Studien» angerechnet werden, wenn sie «validiert» ist, d.h. wenn eine positive Fremdbeurteilung der Berufspraxis vorliegt (z.B. durch die Schulbehörde).
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein und nachgewiesen werden
- Unterrichtstätigkeit während mindestens einem Schuljahr in Schulklassen auf der Zielstufe. Es wird das Unterrichten während eines ganzen Schuljahres in derselben Anstellung vorausgesetzt. Eine Kumulierung von kürzeren Einsätzen ist nicht möglich.
- Eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit (keine Klassenassistenz, Vorpraktika oder Ähnliches) im Umfang von mindestens 50 Stellenprozent
- Unterrichtstätigkeit in mindestens einem Schulfach gemäss kantonalem Lehrplan (bei Anerkennung mehrerer Praktika in mindestens zwei Schulfächern)
In welchen Studiengängen ist Unterrichtspraxis anrechenbar?
- Bachelor Kindergarten-/Unterstufe Standard
- Bachelor Primarstufe Standard
- Sekundarstufe I, Bachelor/Master, Master konsekutiv, Stufenerweiterung
- Sekundarstufe I, Facherweiterung: für eine Anrechnung im Facherweiterungsstudium muss die Berufstätigkeit nach Abschluss des Lehrdiploms Sekundarstufe I erbracht worden sein und das Unterrichtsfach enthalten, welches im Erweiterungsstudium studiert wird.
Bei der Studienvariante Quereinstieg ist aufgrund der speziellen Studienkonzeption (begleiteter Berufseinstieg) keine Anrechnung von bereits erbrachter Unterrichtspraxis möglich.
Auch bei den Studiengängen Sekundarstufe II, Logopädie oder Sonderpädagogik, den Stufenerweiterungen Kindergarten-/Unterstufe und Primarstufe kann Unterrichtspraxis nicht angerechnet werden.
Hinweis:
Entspricht Unterrichtstätigkeit nicht den aufgeführten Kriterien (Stellvertretungen, andere Zielstufe) kann diese mit dem Gesuchsverfahren «Validation des acquis de l’expérience» (VAE) für eine Anrechnung ans Studium geprüft werden, sofern die Kriterien für eine Gesucheinreichung erfüllt werden.
Gleichwertigkeit und Grundsätze
Vor Studienbeginn bereits erbrachte Studien- und Bildungsleistungen werden angerechnet, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- sie für die Erlangung des Diploms relevant sind und bezüglich den zu erreichenden Kompetenzen, ihres Umfangs und ihrer Zielsetzung mit den im betreffenden Studiengang der PH FHNW geforderten Leistungen als gleichwertig erachtet werden.
- die erbrachten Leistungen dokumentiert (Hinweise zum Inhalt oder Ähnliches) und kreditiert worden sind.
Der Vergleich zwischen bereits erworbenen Studien- und Bildungsleistungen mit den im PH-Studium zu erwerbenden Leistungen erfolgt auf der Ebene der relevanten Studienbereiche und deren Module (vergleichen Sie dazu die Übersicht zu den betreffenden Studiengängen oder die detaillierte Modulübersicht der Studiengänge).
Zu beachten ist, dass auch bei auf den ersten Blick gegebener inhaltlicher Äquivalenz Anrechnungen oft nur beschränkt möglich sind. Gewisse Module sind zwingend zu absolvieren und können auf keinen Fall angerechnet werden. Dies ergibt sich aus den besonderen Anforderungen eines PH-Studiums, das berufsbezogen ist und bei dem daher fachliche oder theoretische Inhalte und berufliche Praxis in engstem Bezug stehen müssen.
Jeder eingegangene Antrag wird auf Basis dieser Grundsätze individuell durch ein Fachgremium vertieft geprüft.
Rechtliche Grundlagen
In welchem Umfang können Studienleistungen angerechnet werden?
In der Regel werden Anrechnungen aufgrund bereits absolvierter, formaler Bildungsleistungen auf Hochschulstufe vorgenommen und gemäss äquivalenter Inhalte an einzelne Module des Studiengangs angerechnet. Aufgrund des modularen Aufbaus der Studiengänge können keine ganzen Studienjahre oder Semester ans Studium angerechnet werden.
Je nach Umfang der Anrechnungen verringert sich somit der Workload, der pro Semester geleistet werden muss. Es ist nicht gewährleistet, dass sich mit einer Anrechnung die Studiendauer verkürzt.
Für die Studienvariante Quereinstieg gelten unterschiedliche Regelungen. Die Anrechnungsmöglichkeiten unterscheiden sich von den Regelstudiengängen und sind aufgrund der speziellen Studienkonzeption begrenzt.
Keine (oder sehr begrenzte) Anrechnung aus dem Zulassungsdokument.
Zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit
Eine Anrechnung von Studienleistungen, die ohne Abschluss des gesamten Bildungsgangs oder Studiums erworben wurden, ist möglich, sofern ein Nachweis für diese Leistungen vorliegt und diese in der Regel nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
Anrechnungsgesuch
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Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 100. Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.
Fristen
Anrechnungsgesuche sind einzureichen bis spätestens 1. September (bei einem Studienstart im September), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester).
Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Gesuche werden durch ein Expertengremium geprüft. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern.
Hinweise:
- Für einen Studienstart im Herbstsemester: Für Gesuche, die bis am 30.4. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten.
- Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
- Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
- Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.
Kontakt
Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: zulassung-anerkennung.ph@fhnw.ch
